Mediationsgesetz, sein Ziel

Mediationsgesetz

Sep
2012
14

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Mediationsgesetz

Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 ist am 25.07.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. 2012, Teil 1 Nr. 35, S. 1577, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).

Das Mediationsgesetz ist am 26.07.2012 in Kraft getreten.

Link: Einigung im Vermittlungsausschuss zum Mediationsgesetz

Ziel des Gesetzes

Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes bereits in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt (vgl. § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO, §§ 135 Absatz 1 Satz 1 und 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG). Neben der außergerichtlichen Mediation gehören zu den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellenverfahren, neuere Schiedsverfahren wie die Adjudikation sowie die Verfahren des sog. Mini Trial und der sog. Early Neutral . Diese Verfahren würden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert, und es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen werde. Dennoch würden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.

Gesetzliche Anreize zur einverständlichen Steitbeilegung

Der Gesetzgeber könne jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten.

Regelungen für das Mediationsverfahren

Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, soll eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt. Daraus folge zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen.
Der Entwurf stelle auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermögliche es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen.

Wirtschaftsmediation ist im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren näher an den Beteiligten und der Konfliktsituation dran:

Der herkömmliche Weg über ein Gericht ist im Allgemeinen zäh und teuer, dauert jahrelang und ist im Ausgang schwer zu beeinflussen. Wirtschaftsmediation dagegen ist zeitnah, kosteneffizient und wirkt dauerhaft.

Bei einem Gerichtsverfahren wird über Ihren Kopf hinweg entschieden. Im Unterschied dazu halten Sie in der Mediation bei einem Konfliktfall jederzeit das Steuer in der Hand. In einer Wirtschaftsmediation wird Ihr Konflikt nicht in die Öffentlichkeit gezerrt, sondern Ihre Privatsphäre bleibt stets geschützt.

Die Unternehmen, die ein förderliches Betriebsklima und konstruktiven Umgang mit Differenzen und Konflikten pflegen, verfügen über ausschlaggebende Wettbewerbsvorteile. Die Wirtschaftsmediation unterstützt Führungskräfte bei ihren Aufgaben und sichert so dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorsprung und gewinnbringenden Nutzen in puncto Arbeiteffizienz.